[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jarbschg-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jarbschg","Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-04-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjarbschg\u002Fxml.zip",1243249,"§ 7","7","Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern","Beschäftigung von Kindern","Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1.im Berufsausbildungsverhältnis,\n2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich\nbeschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.","JARBSCHG - Beschäftigung von Kindern - § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern\n\nKinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen 1.im Berufsausbildungsverhältnis,\n2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich\nbeschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 6","Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen","6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 5","Verbot der Beschäftigung von Kindern","5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Arbeitszeit","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 8","Dauer der Arbeitszeit","8",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 9","Berufsschule","9",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 10","Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen","10",[],false]