[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-113":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243539,"§ 113","113","Bewährungshelfer","Schluß- und Übergangsvorschriften","Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.","JGG - Schluß- und Übergangsvorschriften - § 113 Bewährungshelfer\n\nFür den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.",{"teil":21},"Fünfter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 112e","Verfahren vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind","112e",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 112d","Anhörung des Disziplinarvorgesetzten","112d",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 112c","Vollstreckung","112c",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 114","Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe","114",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 116","Zeitlicher Geltungsbereich","116",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 121","Übergangsvorschrift","121",[],false]