[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243430,"§ 28","28","Bewährungszeit","Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe","(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.","JGG - Jugendliche - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe - § 28 Bewährungszeit\n\n(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.\n(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Voraussetzungen","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26a","Erlaß der Jugendstrafe","26a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Widerruf der Strafaussetzung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Bewährungshilfe","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Verhängung der Jugendstrafe;","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Mehrere Straftaten eines Jugendlichen","31",[],false]