[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-30":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":61},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243432,"§ 30","30","Verhängung der Jugendstrafe;","Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe","(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.","JGG - Jugendliche - Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe - § 30 Verhängung der Jugendstrafe;\n\n(1) Stellt sich vor allem durch schlechte Führung des Jugendlichen während der Bewährungszeit heraus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat auf schädliche Neigungen von einem Umfang zurückzuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist, so erkennt das Gericht auf die Strafe, die es im Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung der schädlichen Neigungen des Jugendlichen ausgesprochen hätte. § 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.\n(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird der Schuldspruch getilgt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Sechster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 29","Bewährungshilfe","29",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 28","Bewährungszeit","28",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 27","Voraussetzungen","27",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 31","Mehrere Straftaten eines Jugendlichen","31",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 32","Mehrere Straftaten in verschiedenen Alters- und Reifestufen","32",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 33","Jugendgerichte","33",[50,57],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 26.07.2018 – 3 StR 189\u002F18","ECLI:DE:BGH:2018:260718U3STR189.18.0",null,"2018-07-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE606252018.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":59,"source_url":60,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 05.08.2010 – 2 ARs 260\u002F10","2010-08-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE100068636.zip",false]