[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-46a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243452,"§ 46a","46a","Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe","Das Vorverfahren","Abgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.","JGG - Jugendliche - Jugendstrafverfahren - Das Vorverfahren - § 46a Anklage vor Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe\n\nAbgesehen von Fällen des § 38 Absatz 7 darf die Anklage auch dann vor einer Berichterstattung der Jugendgerichtshilfe nach § 38 Absatz 3 erhoben werden, wenn dies dem Wohl des Jugendlichen dient und zu erwarten ist, dass das Ergebnis der Nachforschungen spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung zur Verfügung stehen wird. Nach Erhebung der Anklage ist der Jugendstaatsanwaltschaft und dem Jugendgericht zu berichten.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 46","Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen","46",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 45","Absehen von der Verfolgung","45",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 44","Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe","44",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 47","Einstellung des Verfahrens durch den Richter","47",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 47a","Vorrang der Jugendgerichte","47a",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 48","Nichtöffentlichkeit","48",[],false]