[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":64},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243470,"§ 61","61","Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung","Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung","(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn1.nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und\n2.auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.\n(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn1.in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,\n2.die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und\n3.die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.\n(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.","JGG - Jugendliche - Jugendstrafverfahren - Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung - § 61 Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung\n\n(1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, wenn1.nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten die getroffenen Feststellungen noch nicht die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen können und\n2.auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter Umstände die Aussicht besteht, dass eine solche Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Absatz 1) begründet sein wird.\n(2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch ausgesprochen werden, wenn1.in der Hauptverhandlung Umstände der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung begründen könnten,\n2.die Feststellungen, die sich auf die nach Nummer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber weitere Ermittlungen verlangen und\n3.die Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder unverhältnismäßigen Verzögerungen führen würde.\n(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen, gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Urteilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhaltens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entscheidung zu belehren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Vierter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 60","Bewährungsplan","60",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 59","Anfechtung","59",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 58","Weitere Entscheidungen","58",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 61a","Frist und Zuständigkeit für die vorbehaltene Entscheidung","61a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 61b","Weitere Entscheidungen bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung","61b",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 62","Entscheidungen","62",[51,58],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 14.05.2020 – StB 14\u002F20","ECLI:DE:BGH:2020:140520BSTB14.20.0",null,"2020-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE622062020.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 12.05.2020 – 1 StR 569\u002F19","ECLI:DE:BGH:2020:120520B1STR569.19.0","Zur Anwendung des § 61 Abs. 1 JGG beim Zusammentreffen von Jugendstrafe und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.","2020-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301112020.zip",false]