[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243480,"§ 68","68","Notwendige Verteidigung","Gemeinsame Verfahrensvorschriften","Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1.im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,\n2.den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,\n3.die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,\n4.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder\n5.die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.","JGG - Jugendliche - Jugendstrafverfahren - Gemeinsame Verfahrensvorschriften - § 68 Notwendige Verteidigung\n\nEin Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1.im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde,\n2.den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,\n3.die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,\n4.zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder\n5.die Verhängung einer Jugendstrafe, die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt zu erwarten ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Siebenter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 67a","Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter","67a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 67","Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter","67",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 66","Ergänzung rechtskräftiger Entscheidungen bei mehrfacher Verurteilung","66",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 68a","Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers","68a",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 68b","Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers","68b",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 69","Beistand","69",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.04.2018 – 2 BvR 2039\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917",null,"2018-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE425151801.zip","rechtsprechung",false]