[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-68b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":58},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243482,"§ 68b","68b","Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers","Gemeinsame Verfahrensvorschriften","Abweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen 1.zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder\n2.ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.\nDas Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.","JGG - Jugendliche - Jugendstrafverfahren - Gemeinsame Verfahrensvorschriften - § 68b Vernehmungen und Gegenüberstellungen vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers\n\nAbweichend von § 68a Absatz 1 dürfen im Vorverfahren Vernehmungen des Jugendlichen oder Gegenüberstellungen mit ihm vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durchgeführt werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen 1.zur Abwehr schwerwiegender nachteiliger Auswirkungen auf Leib oder Leben oder die Freiheit einer Person dringend erforderlich ist oder\n2.ein sofortiges Handeln der Strafverfolgungsbehörden zwingend geboten ist, um eine erhebliche Gefährdung eines sich auf eine schwere Straftat beziehenden Strafverfahrens abzuwenden.\nDas Recht des Jugendlichen, jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, bleibt unberührt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Siebenter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 68a","Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers","68a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 68","Notwendige Verteidigung","68",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 67a","Unterrichtung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter","67a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 69","Beistand","69",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 70","Mitteilungen an amtliche Stellen","70",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 70a","Unterrichtung des Jugendlichen","70a",[51],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BGH, Beschl. v. 04.10.2023 – 6 StR 114\u002F23","ECLI:DE:BGH:2023:041023B6STR114.23.0",null,"2023-10-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE630832023.zip","rechtsprechung",false]