[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-72b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243492,"§ 72b","72b","Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand","Gemeinsame Verfahrensvorschriften","Befindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.","JGG - Jugendliche - Jugendstrafverfahren - Gemeinsame Verfahrensvorschriften - § 72b Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand\n\nBefindet sich ein Jugendlicher in Untersuchungshaft, so ist auch den Vertretern der Jugendgerichtshilfe der Verkehr mit dem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem Verteidiger gestattet. Entsprechendes gilt, wenn der Beschuldigte der Betreuung und Aufsicht eines Betreuungshelfers untersteht oder für ihn ein Erziehungsbeistand bestellt ist, für den Helfer oder den Erziehungsbeistand.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Zweiter Teil","Dritter Abschnitt","Siebenter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 72a","Heranziehung der Jugendgerichtshilfe in Haftsachen","72a",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 72","Untersuchungshaft","72",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 71","Vorläufige Anordnungen über die Erziehung","71",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 73","Unterbringung zur Beobachtung","73",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 74","Kosten und Auslagen","74",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 75",null,"75",[],false]