[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jgg-90":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jgg","Jugendgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjgg\u002Fxml.zip",1243514,"§ 90","90","Jugendarrest","Vollzug","(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.\n(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.","JGG - Jugendliche - Vollzug - § 90 Jugendarrest\n\n(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.\n(2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 89c","Vollstreckung der Untersuchungshaft","89c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 89b","Ausnahme vom Jugendstrafvollzug","89b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 89a","Unterbrechung und Vollstreckung der Jugendstrafe neben Freiheitsstrafe","89a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 92","Rechtsbehelfe im Vollzug","92",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 93","Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedürfen","93",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 93a","Unterbringung in einer Entziehungsanstalt","93a",[],false]