[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-jurprnotskv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":34,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"jurprnotskv","Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjurprnotskv\u002Fxml.zip",1243602,"§ 1","1","Notenstufen und Punktzahlen",null,"Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:\nsehr gut\neine besonders hervorragende Leistung\n= 16 bis 18 Punkte\ngut\neine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung\n= 13 bis 15 Punkte\nvollbefriedigend\neine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung\n= 10 bis 12 Punkte\nbefriedigend\neine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht\n= 7 bis 9 Punkte\nausreichend\neine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht\n= 4 bis 6 Punkte\nmangelhaft\neine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung\n= 1 bis 3 Punkte\nungenügend\neine völlig unbrauchbare Leistung\n= 0 Punkte.","JURPRNOTSKV - § 1 Notenstufen und Punktzahlen\n\nDie einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:\nsehr gut\neine besonders hervorragende Leistung\n= 16 bis 18 Punkte\ngut\neine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung\n= 13 bis 15 Punkte\nvollbefriedigend\neine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung\n= 10 bis 12 Punkte\nbefriedigend\neine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht\n= 7 bis 9 Punkte\nausreichend\neine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht\n= 4 bis 6 Punkte\nmangelhaft\neine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung\n= 1 bis 3 Punkte\nungenügend\neine völlig unbrauchbare Leistung\n= 0 Punkte.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Bildung von Gesamtnoten","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Übergangsvorschrift","3",{"norm_key":32,"title":17,"slug":33},"§ 4","4",[35],{"title":36,"ecli":17,"leitsatz":37,"date":38,"source_url":39,"source_type":40},"BVerwG, Beschl. v. 08.03.2012 – 6 B 36\u002F11","1. Einzelne positive Elemente stehen der Bewertung einer Prüfungsleistung als \"ungenügend\" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (juris: JurPrNotSkV) nicht entgegen, wenn sie eine nur geringfügige Bedeutung aufweisen und hierdurch der Annahme nicht entgegenstehen, die Prüfungsleistung sei dem Gesamteindruck nach eine völlig unbrauchbare Leistung.\n2. Ob eine Prüfungsleistung als \"ungenügend\" im Sinne von § 1 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 eingestuft ist, ist eine nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung zugängliche prüfungsspezifische Wertung.\n3. Zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).\n4. Zum Gebot der Sachlichkeit im Prüfungswesen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).","2012-03-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018519.zip","rechtsprechung",false]