[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-juschgdv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"juschgdv","Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjuschgdv\u002Fxml.zip",1243663,"§ 11","11","Belehrungspflichten",null,"Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.","JUSCHGDV - § 11 Belehrungspflichten\n\nDie oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien hat die Beisitzerinnen und Beisitzer sowie Personen, denen sie oder er nach § 9 Absatz 1 Satz 1 die Anwesenheit gestattet hat, zu Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, über das Beratungs- und Abstimmungsgeheimnis, die Beisitzerinnen und Beisitzer außerdem über ihre Weisungsfreiheit bei ihren Entscheidungen zu belehren. Ferner sind die Gruppenbeisitzerinnen und -beisitzer von der oder dem Vorsitzenden auf die gewissenhafte und unparteiische Ausübung ihres Amtes zu verpflichten. Die Verpflichtung ist in die Niederschrift nach § 8 Absatz 4 aufzunehmen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 10","Vereinfachtes Verfahren","10",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 9","Beratung, Abstimmung, Entscheidung, Zustellung","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8a","Durchführung der Sitzung des Gremiums im Wege der Bild- und Tonübertragung","8a",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Führung und Veröffentlichung der Liste","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz","14",[],false]