[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-juschgdv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"juschgdv","Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-09-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fjuschgdv\u002Fxml.zip",1243667,"§ 15","15","Mitteilungspflichten",null,"(1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.\n(2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.\n(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.","JUSCHGDV - § 15 Mitteilungspflichten\n\n(1) Wird ein Trägermedium in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, die Aufnahme in die Liste jedoch nach § 24 Absatz 2a Satz 2 des Jugendschutzgesetzes nicht bekannt gemacht, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz den obersten Landesjugendbehörden den Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung mit.\n(2) Wird ein digitaler Dienst in die Liste aufgenommen oder aus dieser gestrichen, so teilt die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz der Kommission für Jugendmedienschutz den Zeitpunkt der Entscheidung mit.\n(3) Bei erfolgloser Zustellung soll die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz die Entscheidungen den im Bereich der digitalen Dienste anerkannten Einrichtungen der Selbstkontrolle mitteilen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Zusammenarbeit mit der Kommission für Jugendmedienschutz","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Führung und Veröffentlichung der Liste","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Stellvertretende Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien","12",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Inkrafttreten","16",[],false]