[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-k_o-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"k_o","Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-06-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fk_o\u002Fxml.zip",1243792,"§ 6","6","Gebühren",null,"(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1.Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n2.Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n3.anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,\n4.Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n5.Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n6.Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie\n7.anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.\n(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.\n(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.","K_O - § 6 Gebühren\n\n(1) Gebühren sind für folgende Tätigkeiten zu entrichten: 1.Feuerstättenschau nach § 14 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n2.Erlass oder Änderung des Feuerstättenbescheides nach § 14a des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n3.anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, wenn bei der Überprüfung tatsächlich Mängel festgestellt wurden,\n4.Mahnung rückständiger Gebühren nach § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n5.Ersatzvornahme nach § 26 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,\n6.Ablehnung eines Antrags auf Herabsetzung der Kehrhäufigkeit nach § 1 Absatz 5a, sowie\n7.anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Absatz 8.\n(2) Eine Mahnung kann ausgesprochen werden, wenn eine rückständige Gebühr nach Anlage 3 innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Gebührenrechnung nicht bezahlt wurde. Die Mahngebühr nach Absatz 1 Nummer 4 darf nur einmal je fällige Gebührenrechnung erhoben werden.\n(3) Die Gebührensätze richten sich nach den in Anlage 3 festgesetzten Arbeitswerten. Der Arbeitswert beträgt 1,40 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Formblätter","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Pflichten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Begriffsbestimmungen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 1 Absatz 4)","anlage-1",[],false]