[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-k_rmstrv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"k_rmstrv","Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im\npraktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das\nKürschner-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-11-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fk_rmstrv\u002Fxml.zip",1243807,"§ 3","3","Meisterprüfungsarbeit","Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung","(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,\n2.ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,\n3.ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.","K_RMSTRV - Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung - § 3 Meisterprüfungsarbeit\n\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1.ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,\n2.ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,\n3.ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.\n(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.\n(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Berufsbild","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Arbeitsprobe","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Übergangsvorschrift","6",[],false]