[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kafbmstrv_2020-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kafbmstrv_2020","Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkafbmstrv_2020\u002Fxml.zip",1243915,"§ 12","12","Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II",null,"(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,\n2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und\n3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.","KAFBMSTRV_2020 - § 12 Gewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II\n\n(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden.\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ausschlaggebend ist.\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn 1.jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist,\n2.nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und\n3.das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren“","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, kontrollieren und übergeben“","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Übergangsvorschrift","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","15",[],false]