[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kaffeestv_2010-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kaffeestv_2010","Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkaffeestv_2010\u002Fxml.zip",1243970,"§ 18","18","Art und Höhe der Sicherheitsleistung","Zu § 9 des Gesetzes","(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.","KAFFEESTV_2010 - Zu § 9 des Gesetzes - § 18 Art und Höhe der Sicherheitsleistung\n\n(1) Die Sicherheit für Beförderungen von Kaffee unter Steueraussetzung kann für mehrere Verfahren als Gesamtbürgschaft oder für jedes Verfahren einzeln als Einzelbürgschaft oder als Barsicherheit geleistet werden.\n(2) Die Sicherheit als Gesamtbürgschaft oder Einzelbürgschaft wird durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines tauglichen Steuerbürgen nach § 244 der Abgabenordnung geleistet. Die Bürgschaft ist in einer Urkunde nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt zu leisten.\n(3) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt die Höhe der Bürgschaftssumme und die Höhe der Barsicherheit, insbesondere unter Berücksichtigung der Steuer, die bei der Überführung des Kaffees in den steuerrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Die Angemessenheit der Bürgschaftssumme ist im Fall der Gesamtbürgschaft regelmäßig zu überprüfen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17","Ausfuhr oder Überführung in das externe Versandverfahren","17",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 16","Beförderungen in andere Mitgliedstaaten","16",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Mitführen der Freistellungsbescheinigung","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Unregelmäßigkeiten während der Beförderung unter Steueraussetzung","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Steueranmeldung","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20a","Herstellung von Kaffee außerhalb eines Steuerlagers","20a",[],false]