[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kaffeestv_2010-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kaffeestv_2010","Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkaffeestv_2010\u002Fxml.zip",1243977,"§ 24","24","Beförderungen zu gewerblichen Zwecken","Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes","Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.","KAFFEESTV_2010 - Zu den §§ 3 und 17 des Gesetzes - § 24 Beförderungen zu gewerblichen Zwecken\n\nDie Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen Waren zu führen und diesen oder diese unverändert vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 12",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Beförderungen zu privaten Zwecken","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Anmeldung des Kaffees und der kaffeehatligen Waren","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Kleinbetragsregelung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Durchfuhr","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Versandhandel","27",[],false]