[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kaffeestv_2010-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kaffeestv_2010","Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkaffeestv_2010\u002Fxml.zip",1243981,"§ 28","28","Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs","Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes","(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.\n(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.","KAFFEESTV_2010 - Zu den §§ 3 und 19 des Gesetzes - § 28 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs\n\n(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren während der Beförderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.\n(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 14",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Versandhandel","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Durchfuhr","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Nicht nur gelegentlicher Bezug zu gewerblichen Zwecken","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Rohkaffeehändler","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager","31",[],false]