[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kaffeestv_2010-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kaffeestv_2010","Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkaffeestv_2010\u002Fxml.zip",1243984,"§ 31","31","Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager","Zu § 21 des Gesetzes","(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\n(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt.\n(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.","KAFFEESTV_2010 - Zu § 21 des Gesetzes - § 31 Aufnahme von versteuertem Kaffee in ein Steuerlager\n\n(1) Der Steuerlagerinhaber hat über die Aufnahme von versteuertem Kaffee nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes Aufzeichnungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann auch betriebliche Aufzeichnungen zulassen, wenn dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden.\n(2) Wer im Fall des § 21 Absatz 1 des Gesetzes eine Kaffeesteuervergütung beantragt, hat als Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet dem Hauptzollamt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.\n(3) Die Anträge auf Steuerentlastung nach § 21 Absatz 1 des Gesetzes werden in der Steueranmeldung (§ 20 Absatz 1) des Steuerlagerinhabers gestellt.\n(4) In den Fällen des § 21 Absatz 4 des Gesetzes gelten hinsichtlich der Nachweisführung die §§ 14, 16, 17, 33 und 34 entsprechend. Die Frist nach § 21 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 16",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 30","Steuerbefreiung für den Bezug von Kaffee zur Herstellung kaffeehaltiger Waren","30",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 29","Rohkaffeehändler","29",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 28","Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren des zollrechtlich freien Verkehrs","28",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 32","Steuerentlastung bei Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und bei der Ausfuhr","32",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 33","Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in Drittländer oder Drittgebiete oder der Überführung in das externe Versandverfahren","33",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 34","Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat","34",[],false]