[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kaffeestv_2010-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kaffeestv_2010","Verordnung zur Durchführung des Kaffeesteuergesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2009-10-05","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkaffeestv_2010\u002Fxml.zip",1243990,"§ 37","37","Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht","Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung","Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.","KAFFEESTV_2010 - Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung - § 37 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht\n\nDie mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können von Waren, die der Kaffeesteuer unterliegen oder unterliegen können, von Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und von den Umschließungen dieser Waren zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen. Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Anforderung des Hauptzollamts haben Inhaber von Erlaubnissen oder Zusagescheinen zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 19",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Vernichtung von Kaffee und kaffeehaltigen Waren, Steueraufsicht","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Verbrauch durch diplomatische oder konsularische Vertretungen","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Nachweis bei Lieferung an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat","34",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 44","Ordnungswidrigkeiten","44",[],false]