[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-107":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736865,"§ 107","107","Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte","Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen","(1) Der Jahresbericht 1.eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,\n2.eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen.\n(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.\n(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.","KAGB - Offene inländische Investmentvermögen - Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen - § 107 Veröffentlichung der Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichte\n\n(1) Der Jahresbericht 1.eines OGAW-Sondervermögens ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,\n2.eines AIF-Publikumssondervermögens spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres\nim Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Halbjahresbericht eines Publikumssondervermögens ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht eines Publikumssondervermögens sind spätestens drei Monate nach dem Stichtag im Bundesanzeiger bekannt zu machen.\n(3) Für die Publikumssondervermögen ist der Bundesanstalt der nach § 103 zu erstellende Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung zu übermitteln. Auf Anfrage sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, Halbjahresbericht, Zwischenbericht, Auflösungsbericht sowie Abwicklungsbericht für EU-OGAW, die von einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 49 und 50 verwaltet werden, zur Verfügung zu stellen.\n(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den Stellen zugänglich sein, die im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegeben sind.\n(5) Einem Anleger des Sondervermögens wird der Jahresbericht auf Anfrage vorgelegt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 106","Verordnungsermächtigung","106",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 105","Auflösungs- und Abwicklungsbericht","105",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 104","Zwischenbericht","104",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 108","Rechtsform, anwendbare Vorschriften","108",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 109","Aktien","109",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 110","Satzung","110",[],false]