[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-115":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736873,"§ 115","115","Gesellschaftskapital","Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital","Der Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.","KAGB - Offene inländische Investmentvermögen - Allgemeine Vorschriften für Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital - § 115 Gesellschaftskapital\n\nDer Vorstand einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital ist ermächtigt, das Gesellschaftskapital wiederholt durch Ausgabe neuer Anlageaktien gegen Einlagen zu erhöhen. Unternehmensaktionäre und Anlageaktionäre haben ein Bezugsrecht entsprechend § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre haben jedoch nur dann ein Bezugsrecht, wenn ihnen nach Maßgabe des § 109 Absatz 3 Satz 2 ein Stimmrecht zusteht. Mit der Ausgabe der Aktien ist das Gesellschaftskapital erhöht.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 114","Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel","114",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 113","Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung bei der extern verwalteten OGAW-Investmentaktiengesellschaft","113",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 112","Verwaltung und Anlage","112",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 116","Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien","116",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 117","Teilgesellschaftsvermögen; Verordnungsermächtigung","117",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 118","Firma und zusätzliche Hinweise im Rechtsverkehr","118",[],false]