[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-175":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736942,"§ 175","175","Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen","Master-Feeder-Strukturen","(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU genannten Inhalte ersetzt werden.\n(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).\n(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU über den Informationsaustausch und die Pflichten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).","KAGB - Allgemeine Vorschriften für offene Publikumsinvestmentvermögen - Master-Feeder-Strukturen - § 175 Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen\n\n(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Verwaltungsgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. Beide Verwaltungsgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU genannten Inhalte ersetzt werden.\n(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Verwahrstellen beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Verwahrstellenvereinbarung).\n(3) Wurden für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie 2010\u002F44\u002FEU über den Informationsaustausch und die Pflichten nach § 173 Absatz 6 Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 174","Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile","174",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 173","Verkaufsprospekt, Anlagebedingungen, Jahresbericht","173",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 172","Besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften","172",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 176","Pflichten der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle","176",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 177","Mitteilungspflichten der Bundesanstalt","177",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 178","Abwicklung eines Masterfonds","178",[],false]