[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-234":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737006,"§ 234","234","Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften","Immobilien-Sondervermögen","Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn 1.die Anlagebedingungen dies vorsehen,\n2.die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,\n3.durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,\n4.die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,\n5.durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und\n6.die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.","KAGB - Offene inländische Publikums-AIF - Immobilien-Sondervermögen - § 234 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften\n\nDie AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn 1.die Anlagebedingungen dies vorsehen,\n2.die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt,\n3.durch Vereinbarung zwischen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Verwahrstelle nach § 84 Absatz 1 Nummer 5 sichergestellt sind,\n4.die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Immobilien-Gesellschaft die Stimmen- und Kapitalmehrheit hat, die für eine Änderung der Satzung erforderlich ist,\n5.durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und\n6.die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens unmittelbar oder mittelbar mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an der Immobilien-Gesellschaft beteiligt ist, es sei denn, dass die Immobilien-Gesellschaft mit 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte an allen von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Immobilien-Gesellschaften beteiligt ist.\nAbweichend von Satz 1 Nummer 4 darf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung). In diesem Fall ist die Anlagegrenze nach § 237 Absatz 3 zu beachten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 233","Vermögensgegenstände in Drittstaaten; Währungsrisiko","233",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 232","Erbbaurechtsbestellung","232",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 231","Zulässige Vermögensgegenstände; Anlagegrenzen","231",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 235","Anforderungen an die Immobilien-Gesellschaften","235",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 236","Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer","236",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 237","Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen","237",[],false]