[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-239":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737011,"§ 239","239","Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung","Immobilien-Sondervermögen","(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.\n(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 1.für eigene Rechnung erwerben,\n2.an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder\n3.auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet wird.","KAGB - Offene inländische Publikums-AIF - Immobilien-Sondervermögen - § 239 Verbot und Einschränkung von Erwerb und Veräußerung\n\n(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 darf für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft steht. Er darf ferner für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens nicht von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft erworben werden, an der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft eine bedeutende Beteiligung hält.\n(2) Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf nur mit Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstand nach § 231 Absatz 1 oder nach § 234 1.für eigene Rechnung erwerben,\n2.an ein Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 veräußern oder\n3.auf einen anderen AIF übertragen, der von ihr oder einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 verwaltet wird.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 238","Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an Immobilien-Gesellschaften","238",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 237","Umfang der Beteiligung; Anlagegrenzen","237",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 236","Erwerb der Beteiligung; Wertermittlung durch Abschlussprüfer","236",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 240","Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften","240",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 241","Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle","241",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 242","Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts","242",[],false]