[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-247":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737019,"§ 247","247","Vermögensaufstellung","Immobilien-Sondervermögen","(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben: 1.Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,\n2.Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,\n3.Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,\n4.Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,\n5.Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,\n6.wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,\n7.etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und\n8.sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.\nDie im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.\n(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben: 1.Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,\n2.das Gesellschaftskapital,\n3.die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und\n4.Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.\nAls Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.","KAGB - Offene inländische Publikums-AIF - Immobilien-Sondervermögen - § 247 Vermögensaufstellung\n\n(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat in der Vermögensaufstellung nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 den Bestand der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände aufzuführen und dabei Folgendes anzugeben: 1.Größe, Art und Lage sowie Bau- und Erwerbsjahr eines Grundstücks,\n2.Gebäudenutzfläche, Leerstandsquote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfinanzierungsquote,\n3.Restlaufzeiten der Nutzungsverträge,\n4.Verkehrswert oder im Fall des § 248 Absatz 2 Satz 1 den Kaufpreis,\n5.Nebenkosten bei Anschaffung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 und des § 234,\n6.wesentliche Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Unterabschnitts erstellten Wertgutachten,\n7.etwaige Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnahmen und\n8.sonstige wesentliche Merkmale der zum Sondervermögen gehörenden Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände.\nDie im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften sind in einer Anlage zur Vermögensaufstellung anzugeben.\n(2) Bei einer Beteiligung nach § 234 hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die Immobilien-Gesellschaft in der Vermögensaufstellung anzugeben: 1.Firma, Rechtsform und Sitz der Immobilien-Gesellschaft,\n2.das Gesellschaftskapital,\n3.die Höhe der Beteiligung und den Zeitpunkt ihres Erwerbs durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und\n4.Anzahl der durch die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder Dritte nach § 240 gewährten Darlehen sowie die jeweiligen Beträge.\nAls Verkehrswert der Beteiligung ist der nach § 248 Absatz 4 ermittelte Wert anzusetzen. Die Angaben nach Absatz 1 für die Immobilien und sonstigen Vermögensgegenstände der Immobilien-Gesellschaft sind nachrichtlich aufzuführen und besonders zu kennzeichnen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 246","Verfügungsbeschränkung","246",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 245","Treuhandverhältnis","245",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 244","Anlaufzeit","244",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 248","Sonderregeln für die Bewertung","248",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 249","Sonderregeln für das Bewertungsverfahren","249",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 250","Sonderregeln für den Bewerter","250",[],false]