[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-260d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737036,"§ 260d","260d","Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen","Infrastruktur-Sondervermögen","(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten: 1.eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;\n2.die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;\n3.einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;\n4.einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;\n5.alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.","KAGB - Offene inländische Publikums-AIF - Infrastruktur-Sondervermögen - § 260d Angaben im Verkaufsprospekt und den Anlagebedingungen\n\n(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 165 folgende Angaben enthalten: 1.eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von Infrastruktur-Projektgesellschaften;\n2.die Arten von Infrastruktur-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;\n3.einen Hinweis, dass in Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;\n4.einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 98 Absatz 1 von der Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den Rücknahmeterminen verlangen kann, die in den Anlagebedingungen bestimmt sind;\n5.alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.\n(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sind in die Anlagebedingungen aufzunehmen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 260c","Rücknahme von Anteilen","260c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 260b","Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen","260b",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 260a","260a",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":30,"slug":38},"§ 261","261",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 262","Risikomischung","262",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 263","Beschränkung von Leverage und Belastung","263",[],false]