[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-294":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737082,"§ 294","294","Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften","Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen","Auf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.","KAGB - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - § 294 Auf den Vertrieb und den Erwerb von OGAW anwendbare Vorschriften\n\nAuf den Vertrieb und den Erwerb von Anteilen oder Aktien an inländischen OGAW oder an zum Vertrieb berechtigten EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts, soweit sie auf Anteile oder Aktien an inländischen OGAW oder EU-OGAW Anwendung finden, anzuwenden. Zudem sind auf EU-OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 1 und auf inländische OGAW die Vorschriften des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2 anzuwenden. Der Vertrieb von EU-OGAW im Inland ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 310 gegeben sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 293","Allgemeine Vorschriften","293",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 292c","Außerordentliche Kündigung","292c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 292b","Liquiditäts- und Absicherungsanlagen","292b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 295","Auf den Vertrieb und den Erwerb von AIF anwendbare Vorschriften","295",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 295a","Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland","295a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 295b","Pflichten nach Widerruf des grenzüberschreitenden Vertriebs im Inland","295b",[],false]