[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-296":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737087,"§ 296","296","Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität","Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen","(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass 1.die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF, die in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG aufgelegt und verwaltet werden, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen, und\n2.die §§ 312 bis 313a entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden sollen.\n§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verwaltet wird.\n(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, wenn 1.die Anforderungen der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG in das Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind und öffentlich beaufsichtigt werden,\n2.die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Drittstaates eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU abgeschlossen haben oder zeitgleich mit der Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen werden,\n3.der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht,\n4.der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird und\n5.die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche ausländischen AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren Sitz in diesem Drittstaat haben, und die gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verwaltet werden.\n(3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU.\n(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. Die Vereinbarung nach Absatz 1 verliert ihre Geltungskraft ab dem Zeitpunkt, auf den in § 295 Absatz 2 Nummer 1 verwiesen wird.","KAGB - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - Allgemeine Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - § 296 Vereinbarungen mit Drittstaaten zur OGAW-Konformität\n\n(1) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten vereinbaren, dass 1.die §§ 310 und 311 auf Anteile an ausländischen AIF, die in dem Drittstaat gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG aufgelegt und verwaltet werden, entsprechend anzuwenden sind, sofern diese AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen, und\n2.die §§ 312 bis 313a entsprechend anzuwenden sind, wenn Anteile an inländischen OGAW auf dem Hoheitsgebiet des Drittstaates vertrieben werden sollen.\n§ 310 gilt dabei mit der Maßgabe, dass zusätzlich zu der Bescheinigung nach § 310 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Drittstaates zu übermitteln ist, dass der angezeigte AIF gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verwaltet wird.\n(2) Die Bundesanstalt darf die Vereinbarung nach Absatz 1 nur abschließen, wenn 1.die Anforderungen der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG in das Recht des Drittstaates entsprechend umgesetzt sind und öffentlich beaufsichtigt werden,\n2.die Bundesanstalt und die zuständigen Stellen des Drittstaates eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 3 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU abgeschlossen haben oder zeitgleich mit der Vereinbarung nach Absatz 1 abschließen werden,\n3.der Drittstaat gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU nicht auf der Liste der nicht kooperierenden Länder und Gebiete, die von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche und die Terrorismusfinanzierung“ aufgestellt wurde, steht,\n4.der gegenseitige Marktzugang unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt wird und\n5.die Vereinbarung nach Absatz 1 auf solche ausländischen AIF des Drittstaates beschränkt wird, bei denen sowohl der AIF als auch der Verwalter ihren Sitz in diesem Drittstaat haben, und die gemäß der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU verwaltet werden.\n(3) Auf ausländische AIF, deren Anteile entsprechend Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden, sind diejenigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, die eine EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft zu beachten hat, wenn sie Anteile an einem EU-OGAW im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt; insbesondere sind § 35 Absatz 3 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, die §§ 297, 298 sowie 301 bis 306 und 309 entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus gilt für den Vertrieb des ausländischen AIF Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit den Artikeln 22, 23 und 24 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU.\n(4) Die Bundesanstalt veröffentlicht die Vereinbarung nach Absatz 1 unverzüglich nach Inkrafttreten auf ihrer Internetseite. Mit der Bekanntmachung sind die in Absatz 3 genannten Vorschriften anzuwenden. 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