[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-304":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737096,"§ 304","304","Kostenvorausbelastung","Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW","Wurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.","KAGB - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf Privatanleger und für den Vertrieb und den Erwerb von OGAW - § 304 Kostenvorausbelastung\n\nWurde die Abnahme von Anteilen oder Aktien für einen mehrjährigen Zeitraum vereinbart, so darf von jeder der für das erste Jahr vereinbarten Zahlungen höchstens ein Drittel für die Deckung von Kosten verwendet werden, die restlichen Kosten müssen auf alle späteren Zahlungen gleichmäßig verteilt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 303","Maßgebliche Sprachfassung","303",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 302","Werbung","302",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 300","Zusätzliche Informationspflichten bei AIF","300",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 305","Widerrufsrecht","305",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 306","Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen","306",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 306a","Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger","306a",[],false]