[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-308":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9737105,"§ 308","308","Sonstige Informationspflichten","Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger","(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zur Verfügung zu stellen.\n(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten: 1.eine Vermögensaufstellung,\n2.eine Aufwands- und Ertragsrechnung,\n3.einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und\n4.die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben.\n§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.\n(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.","KAGB - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von Investmentvermögen - Vorschriften für den Vertrieb und den Erwerb von AIF in Bezug auf semiprofessionelle und professionelle Anleger - § 308 Sonstige Informationspflichten\n\n(1) Die EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft und die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft haben den semiprofessionellen und den professionellen Anlegern eines EU-AIF oder ausländischen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes spätestens sechs Monate nach Ende eines jeden Geschäftsjahres auf Verlangen den geprüften und testierten Jahresbericht nach Artikel 22 der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU zur Verfügung zu stellen.\n(2) Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten: 1.eine Vermögensaufstellung,\n2.eine Aufwands- und Ertragsrechnung,\n3.einen Bericht über die Tätigkeiten der AIF-Verwaltungsgesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr und\n4.die in § 299 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe e bis h genannten Angaben.\n§ 299 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(3) Ist der AIF nach der Richtlinie 2004\u002F109\u002FEG verpflichtet, Jahresfinanzberichte zu veröffentlichen, so sind dem Anleger die Angaben nach Absatz 2 auf Verlangen gesondert oder in Form einer Ergänzung zum Jahresfinanzbericht zur Verfügung zu stellen. In letzterem Fall ist der Jahresfinanzbericht spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen.\n(4) Die AIF-Verwaltungsgesellschaft informiert die Anleger unverzüglich über alle Änderungen, die sich in Bezug auf die Haftung der Verwahrstelle ergeben. Zudem gilt § 300 Absatz 1 bis 3 entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 1","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 307","Informationspflichten gegenüber semiprofessionellen und professionellen Anlegern und Haftung","307",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 306b","Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft","306b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 306a","Einrichtung beim Vertrieb an Privatanleger","306a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 309","Pflichten beim Vertrieb von EU-OGAW im Inland","309",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 310","Anzeige zum Vertrieb von EU-OGAW im Inland","310",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 311","Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW","311",[],false]