[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-40b":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736780,"§ 40b","40b","Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten","Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde","(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, 1.von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,\n2.an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,\n3.die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,\n4.Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.\nDie Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.\n(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.","KAGB - Verwaltungsgesellschaften - Weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörde - § 40b Rechte und Pflichten des Sonderbeauftragten\n\n(1) Der Sonderbeauftragte ist im Rahmen seiner Aufgaben berechtigt, 1.von den Aufsichtsorganmitgliedern, Geschäftsleitern und den Beschäftigten der Kapitalverwaltungsgesellschaft Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,\n2.an allen Sitzungen und Versammlungen der Aufsichtsorgane und sonstiger Gremien der Kapitalverwaltungsgesellschaft in beratender Funktion teilzunehmen,\n3.die Geschäftsräume der Kapitalverwaltungsgesellschaft zu betreten,\n4.Einsicht in deren Geschäftspapiere und Bücher zu nehmen und Nachforschungen anzustellen.\nDie Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.\n(2) Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Bundesanstalt zur Auskunft über alle Erkenntnisse im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 40a","Bestellung eines Sonderbeauftragten","40a",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40c","Mögliche Aufgaben und Befugnisse des Sonderbeauftragten","40c",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 40d","Haftung des Sonderbeauftragten","40d",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 41","Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln","41",[],false]