[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736794,"§ 50","50","Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften","Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften","(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024\u002F910 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024\u002F910 bei. In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: 1.den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und\n2.Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911.\nVerwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024\u002F910 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911 unmittelbar mitzuteilen.\n(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024\u002F910 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.\n(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.","KAGB - Verwaltungsgesellschaften - Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften - § 50 Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften\n\n(1) Beabsichtigt eine OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs EU-OGAW zu verwalten, so übermittelt die Bundesanstalt den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates ein Anzeigeschreiben nach Artikel 1 oder 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911 jeweils in Verbindung mit Anhang III oder VII der Durchführungsverordnung (EU) 2024\u002F910 und fügt der Anzeige Bescheinigungen nach den Anhängen IV und V der Durchführungsverordnung (EU) 2024\u002F910 bei. In diesem Fall hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln: 1.den in Textform geschlossenen Vertrag mit der Verwahrstelle im Sinne des § 68 Absatz 1 Satz 2 und\n2.Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911.\nVerwaltet die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft in diesem Aufnahmemitgliedstaat bereits EU-OGAW der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.\n(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft über jede Änderung des Umfangs der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft. Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024\u002F910 enthalten sind. Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmemitgliedstaates unter Beachtung von Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2024\u002F911 unmittelbar mitzuteilen.\n(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmemitgliedstaates der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Anhang V der Verordnung (EU) 2024\u002F910 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-OGAW, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft erfasst ist oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen an, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.\n(4) Auf die Tätigkeit einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009\u002F65\u002FEG umsetzen, entsprechend anzuwenden. Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, sind § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 8 sowie § 27 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 27 Absatz 6 nicht anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 49","Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung","49",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 47","Abschlussprüfung bei extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF; Verordnungsermächtigung","47",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 46","Jahresabschluss und Lagebericht von extern verwalteten kreditvergebenden Spezial-AIF","46",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 51","Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften","51",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 52","Besonderheiten für die Verwaltung inländischer OGAW durch EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaften","52",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 53","Verwaltung von EU-AIF durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften","53",[],false]