[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kagb-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kagb","Kapitalanlagegesetzbuch","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkagb\u002Fxml.zip",9736723,"§ 8","8","Verschwiegenheitspflicht","Allgemeine Vorschriften","Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.","KAGB - Allgemeine Vorschriften - § 8 Verschwiegenheitspflicht\n\nDie bei der Bundesanstalt beschäftigten und von ihr beauftragten Personen sowie die im Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne dieses Gesetzes, eines Investmentvermögens, der zuständigen Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. § 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7b","Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung","7b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7a","Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen","7a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Sofortige Vollziehbarkeit","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Zusammenarbeit mit anderen Stellen","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF","11",[],false]