[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kakaov_2003-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kakaov_2003","Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkakaov_2003\u002Fxml.zip",1244497,"§ 4","4","Verkehrsverbote",null,"Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1.Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,\n2.Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,\n3.Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,\n4.Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.","KAKAOV_2003 - § 4 Verkehrsverbote\n\nGewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden: 1.Lebensmittel, die mit einer Kakao- und Schokoladenerzeugnissen vorbehaltenen Verkehrsbezeichnung nach Anlage 1 versehen sind, ohne der dortigen Begriffsbestimmung für das betreffende Erzeugnis zu entsprechen; § 3 Abs. 6 bleibt unberührt,\n2.Kakao- und Schokoladenerzeugnisse, die den Anforderungen dieser Verordnung an ihre Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 5 nicht entsprechen,\n3.Schokolade, Milchschokolade oder Schokoladenkuvertüre, die durch Aufschriften oder Bezeichnungen ergänzt werden, welche sich auf die Qualität beziehen, wenn das Erzeugnis jeweils den Anforderungen des § 3 Abs. 3 nicht entspricht,\n4.Erzeugnisse im Sinne des § 3 Abs. 4, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort vorgesehenen Angaben versehen sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 3","Kennzeichnung","3",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 2","Zutaten","2",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Übergangsvorschriften","6",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","7",[],false]