[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapausstv_2016-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapausstv_2016","Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapausstv_2016\u002Fxml.zip",1244536,"§ 14","14","Verwaltung von Versorgungseinrichtungen","Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen","(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.\n(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.\n(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.","KAPAUSSTV_2016 - Lebensversicherung mit Ausnahme der Pensions- und Sterbekassen - § 14 Verwaltung von Versorgungseinrichtungen\n\n(1) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätskapitalanforderung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt.\n(2) Soweit das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrags mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle von 4 Prozent 1 Prozent tritt.\n(3) Trägt das Unternehmen bei Geschäften nach Absatz 1 kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 25 Prozent der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Tontinengeschäfte","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Kapitalisierungsgeschäfte","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Zusätzliche Risiken","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Mindestkapitalanforderung","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Zusätzliche Eigenmittel","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17","Solvabilitätskapitalanforderung","17",[],false]