[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapr_fbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapr_fbv","Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapr_fbv\u002Fxml.zip",9759242,"§ 12","12","Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum","Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung","(1) Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.\n(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.","KAPR_FBV - Aufsichtsrechtliche Vorgaben - Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung - § 12 Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum\n\n(1) Die Prüfung gemäß § 38 Absatz 4 Satz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches ist erstmals für das erste volle Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt der Aufnahme des erlaubnispflichtigen Geschäftsbetriebs nach § 20 des Kapitalanlagegesetzbuches vorzunehmen. Danach findet die Prüfung in zweijährigem Turnus statt, es sei denn, die Risikolage der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft erfordert einen kürzeren Prüfungsturnus. Der Abschlussprüfer legt den Beginn der Prüfung und den Berichtszeitraum nach pflichtgemäßem Ermessen fest, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt.\n(2) Der Berichtszeitraum der Prüfung ist jeweils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung.\n(3) Die Prüfung hat spätestens drei Monate nach dem Abschluss des für sie maßgeblichen Berichtszeitraums zu beginnen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 11","Anzeigewesen und Meldepflichten","11",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 10","Eigenmittel","10",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 9","Ausländische Zweigstellen und Zweigniederlassungen","9",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 13","Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung","13",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 14","Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 648\u002F2012","14",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14a","Einhaltung der Pflichten nach der Verordnung (EU) 2019\u002F2088 und nach der Verordnung (EU) 2020\u002F852","14a",[],false]