[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapr_fbv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapr_fbv","Verordnung über den Gegenstand der Prüfung und die Inhalte der Prüfungsberichte für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapr_fbv\u002Fxml.zip",9759252,"§ 21","21","Berichtszeitraum","Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften","(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.\n(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.","KAPR_FBV - Verwaltung von Sondervermögen und extern verwalteten Investmentgesellschaften - § 21 Berichtszeitraum\n\n(1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.\n(2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Datenübersicht","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Erläuterungen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Risikolage","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Allgemeine Verhaltensregeln und Organisationspflichten einschließlich Risikomanagement","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Besondere Anforderungen an die Prüfung von Dienstleistungen und von Nebendienstleistungen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Prüfungszeitraum und Berichtszeitraum","24",[],false]