[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapresv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapresv","Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-01-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapresv\u002Fxml.zip",4145811,"§ 11","11","Bekanntmachung der Beschaffung","Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve","(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.\n(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.das Ausschreibungsvolumen,\n3.die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,\n3a.die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,\n4.den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,\n5.den Erbringungszeitraum,\n6.die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,\n7.die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,\n8.die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und\n9.die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.","KAPRESV - Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve - § 11 Bekanntmachung der Beschaffung\n\n(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Beschaffung spätestens drei Monate vor dem Gebotstermin auf einer gemeinsamen Internetplattform bekannt machen.\n(2) Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: 1.den Gebotstermin,\n2.das Ausschreibungsvolumen,\n3.die Teilnahmevoraussetzungen und Festlegungen nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, einschließlich eines Hinweises auf die Anforderungen nach § 9 Absatz 1,\n3a.die Reduktionsfaktoren nach der Anlage zu dieser Verordnung, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Höchsterbringungsdauer,\n4.den Höchstwert nach § 12 Absatz 2,\n5.den Erbringungszeitraum,\n6.die Art, Form und Verzinsung der Sicherheitsleistung, soweit die Übertragungsnetzbetreiber Bestimmungen nach § 10 Absatz 4 Satz 1 getroffen haben,\n7.die Standardbedingungen für alle Kapazitätsreserveanlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1,\n8.die Formatvorgaben für die Gebotsabgabe einschließlich der Angabe, ob das Verfahren postalisch oder elektronisch stattfindet, und\n9.die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 42, soweit sie die Teilnahmevoraussetzungen, die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Sicherheitsleistung","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Teilnahmevoraussetzungen","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Ausschreibungs- und Erbringungszeitraum","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Höchstwert","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Fristen, Bindung an Gebote","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Gebote","14",[],false]