[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapresv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapresv","Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-01-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapresv\u002Fxml.zip",4145822,"§ 22","22","Kündigung des Vertrages","Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve","(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn 1.die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,\n2.die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,\n3.die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder\n4.die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.","KAPRESV - Beschaffungsverfahren Kapazitätsreserve - § 22 Kündigung des Vertrages\n\n(1) Der nach § 18 Absatz 2 geschlossene Vertrag kann ausschließlich bei Vorliegen eines Grundes nach Absatz 2 oder bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gekündigt werden.\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere den Vertrag kündigen, wenn 1.die Anlage den Funktionstest nicht innerhalb des Zeitraums nach § 28 Absatz 3 Satz 4 besteht,\n2.die Nachbesserung nach § 30 nicht oder nicht innerhalb der nach § 30 Absatz 3 Satz 1 vorgesehenen Frist erfolgt,\n3.die Kapazitätsreserveanlage vor oder während des Erbringungszeitraums die Eignung zur Vorhaltung der Reserveleistung dauerhaft verliert oder\n4.die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.",{"teil":21},"Teil 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 21","Rechte und Pflichten aus dem Kapazitätsreservevertrag, Änderung und Übertragung des Vertrages","21",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 20","Teilnahme von Anlagen der Netzreserve","20",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 19","Vergütung","19",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 23","Nachbeschaffung","23",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 24","Grundsätze","24",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 25","Aktivierung","25",[],false]