[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kapresv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kapresv","Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-01-28","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkapresv\u002Fxml.zip",4145840,"§ 40","40","Rückgabe der Sicherheiten","Aufgaben der Netzbetreiber","(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 1.der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder\n2.die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde.\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.\n(3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 1.der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder\n2.der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat.\nDie Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.","KAPRESV - Aufgaben der Netzbetreiber - § 40 Rückgabe der Sicherheiten\n\n(1) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 1.der Bieter für sein Gebot keinen Zuschlag nach § 18 erhalten hat, mit Ausnahme der Fälle des § 18 Absatz 8 oder\n2.die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 geleistet wurde.\n(2) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 endgültig einbehalten, wenn der Bieter die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet hat.\n(3) Der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber muss die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2, soweit sie nicht mittels einer Bürgschaft gestellt wurde, unverzüglich an den Bieter zurückgeben, wenn 1.der Funktionstest nach § 28 Absatz 1 erfolgreich war oder\n2.der Funktionstest nach § 28 Absatz 3 erfolgreich war und der Bieter die Vertragsstrafe nach § 34 Absatz 1 geleistet hat.\nDie Rückgabe ist auf den Betrag zu begrenzen, um den die Zweitsicherheit die mögliche Strafzahlung nach § 34 Absatz 4 Satz 1 überschreitet. Die Zweitsicherheit ist vollständig zurückzugeben, wenn der Vertrag beendet ist und der Anschluss-Übertragungsnetzbetreiber keine Forderungen gegen den Bieter aufgrund des Vertrages oder aufgrund dieser Verordnung hat.",{"teil":21},"Teil 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Durchsetzung von Vertragsstrafen","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Vorbereitung und Durchführung der Ausschreibung","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Mitwirkungspflicht der Verteilernetzbetreiber","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 42","Festlegungen","42",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 43","Betriebsuntersagung","43",[],false]