[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-karbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"karbv","Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkarbv\u002Fxml.zip",1244706,"§ 3","3","Inhalt und Umfang der Berichterstattung","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquidator muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.\n(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231\u002F2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) enthaltenen Bestimmungen.\n(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.","KARBV - Allgemeine Vorschriften - § 3 Inhalt und Umfang der Berichterstattung\n\n(1) Die Berichterstattung durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Verwahrstelle oder den Liquidator muss vollständig, richtig und frei von Willkür sein und die Berichte müssen klar und übersichtlich gestaltet sein, so dass es den Anlegerinnen und Anlegern ermöglicht wird, sich im Hinblick auf die Anlageentscheidung sowie auf die laufende Beurteilung der Anlage ein umfassendes Bild der tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen des Investmentvermögens zu verschaffen. Ereignisse, Entscheidungen und Faktoren, die die weitere Entwicklung des Investmentvermögens wesentlich beeinflussen können, sind in die Berichterstattung mit einzubeziehen.\n(2) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Kapitalverwaltungsgesellschaft, der Verwahrstelle oder des Liquidators und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Satz 1 gilt vorbehaltlich der in dieser Verordnung niedergelegten Bestimmungen sowie für AIF auch vorbehaltlich der in der delegierten Verordnung (EU) Nr. 231\u002F2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011\u002F61\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1) enthaltenen Bestimmungen.\n(3) Verweisungen auf den Inhalt früherer Berichte sind nicht zulässig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Geltungsbereich","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Einreichung bei der Bundesanstalt","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Investmentrechtliche Rechnungslegung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Verantwortung und Zweck","6",[],false]