[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-karbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"karbv","Verordnung über Inhalt, Umfang und Darstellung der Rechnungslegung von Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften und Investmentkommanditgesellschaften sowie über die Bewertung der zu dem Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkarbv\u002Fxml.zip",1244710,"§ 7","7","Bestandteile des Jahresberichts","Jahresberichte von Sondervermögen","Bestandteile des Jahresberichts sind: 1.der Tätigkeitsbericht (§ 8);\n2.die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);\n3.die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);\n4.die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);\n5.die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);\n6.die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);\n7.die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);\n8.die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;\n9.der Anhang mit folgenden Angaben: a)den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;\nb)den Angaben nach § 16;\nc)bei einem AIF: aa)den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;\nbb)den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;\nd)allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;\n10.die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.\nSatz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.","KARBV - Rechnungslegung - Jahresberichte von Sondervermögen - § 7 Bestandteile des Jahresberichts\n\nBestandteile des Jahresberichts sind: 1.der Tätigkeitsbericht (§ 8);\n2.die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9);\n3.die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10);\n4.die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11);\n5.die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12);\n6.die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13);\n7.die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14);\n8.die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden;\n9.der Anhang mit folgenden Angaben: a)den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben;\nb)den Angaben nach § 16;\nc)bei einem AIF: aa)den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen;\nbb)den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;\nd)allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;\n10.die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.\nSatz 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gilt nicht für offene inländische Spezial-AIF, soweit die Anlagebedingungen eine Offenlegung dieser Informationen auf andere Weise vorsehen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 6","Verantwortung und Zweck","6",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 5","Investmentrechtliche Rechnungslegung","5",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Einreichung bei der Bundesanstalt","4",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 8","Tätigkeitsbericht","8",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 9","Vermögensübersicht","9",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 10","Vermögensaufstellung","10",[],false]