[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kassensichv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kassensichv","Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkassensichv\u002Fxml.zip",3789875,"§ 7","7","Anforderungen an EU-Taxameter",null,"(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.\n(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten: 1.die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU,\n2.den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,\n3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie\n4.die Prüfwerte.\nDie Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.\n(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU,\n2.den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,\n3.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,\n4.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und\n5.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.\n§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.\n(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. In diesen Fällen kann der Beleg außerhalb des EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden; andere gesetzliche Vorgaben bleiben unberührt. Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt.","KASSENSICHV - § 7 Anforderungen an EU-Taxameter\n\n(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden.\n(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstellung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheitsmodul gestartet werden. Die Transaktion bei EU-Taxametern hat zu enthalten: 1.die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU,\n2.den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“,\n3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie\n4.die Prüfwerte.\nDie Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.\n(3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie 2014\u002F32\u002FEU,\n2.den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebseinstellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2,\n3.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3,\n4.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und\n5.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.\n§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.\n(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen Belegdrucker, so besteht keine Belegausgabepflicht. 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