[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kassensichv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kassensichv","Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-09-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkassensichv\u002Fxml.zip",3789876,"§ 8","8","Anforderungen an Wegstreckenzähler",null,"(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.\n(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1.die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\n2.die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\n3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie\n4.die Prüfwerte\nzu enthalten.Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.\n(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,\n2.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,\n3.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und\n4.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.\n§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.\n(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.","KASSENSICHV - § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler\n\n(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden.\n(2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat 1.die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\n2.die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,\n3.eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer sowie\n4.die Prüfwerte\nzu enthalten.Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1 Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.\n(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg mindestens zu enthalten: 1.die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt werden,\n2.die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,\n3.den Prüfwert der Vorgangsbeendigung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und\n4.die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.\n§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfängers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden.\n(4) § 7 Absatz 4 gilt sinngemäß.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Anforderungen an EU-Taxameter","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Anforderungen an den Beleg","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Anwendungsregelung für Wegstreckenzähler","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Zertifizierung","11",[],false]