[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kbv_2002-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kbv_2002","Kleinbetragsverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2000-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkbv_2002\u002Fxml.zip",1244901,"§ 5","5","Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht",null,"Bei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.","KBV_2002 - § 5 Kraftfahrzeugsteuer bei Beendigung der Steuerpflicht\n\nBei Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht wird die Steuer für den Entrichtungszeitraum, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, auf null Euro festgesetzt, wenn der neu festzusetzende Betrag weniger als 5 Euro betragen würde. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig für dasselbe Fahrzeug und denselben Steuerschuldner die Steuer in geänderter Höhe neu festgesetzt wird.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Rückforderung von Wohnungsbauprämien","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Änderung oder Berichtigung der gesonderten Feststellung von Einkünften","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Änderung oder Berichtigung der Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages","2",[],[],false]