[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kcang-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kcang","Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-03-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkcang\u002Fxml.zip",1244918,"§ 15","15","Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis","Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen","(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung 1.ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,\n2.die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,\n3.wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,\n4.von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder\n5.ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.\n(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.","KCANG - Erlaubnis für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen - § 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis\n\n(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung 1.ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,\n2.die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,\n3.wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,\n4.von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder\n5.ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.\n(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Dauer der Erlaubnis","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Inhalt der Erlaubnis","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Versagung der Erlaubnis","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Mitgliedschaft","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Anforderungen an den gemeinschaftlichen Eigenanbau von Cannabis; Verordnungsermächtigung","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch Anbauvereinigungen","18",[],false]