[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfbaumechausbv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfbaumechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfbaumechausbv\u002Fxml.zip",1245115,"§ 11","11","Inhalt des Teiles 2","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik","(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","KFBAUMECHAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik - § 11 Inhalt des Teiles 2\n\n(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage 1 Abschnitt B genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Prüfungsbereich Auftragsplanung","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Prüfungsbereich Arbeitsauftrag","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Prüfungsbereiche des Teiles 1","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Prüfungsbereich Kundenauftrag","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Prüfungsbereich Karosserieinstandhaltungstechnik","14",[],false]