[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-kfbaumechausbv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"kfbaumechausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-05-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fkfbaumechausbv\u002Fxml.zip",1245128,"§ 24","24","Mündliche Ergänzungsprüfung","Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik","(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder\nb)Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","KFBAUMECHAUSBV - Abschluss- oder Gesellenprüfung - Prüfung Teil 2 in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik - § 24 Mündliche Ergänzungsprüfung\n\n(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.\n(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)Karosserie- und Fahrzeugbautechnik oder\nb)Wirtschafts- und Sozialkunde,\n2.wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nDie mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.\n(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.\n(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","22",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 21","Prüfungsbereich Karosserie- und Fahrzeugbautechnik","21",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Inhalt des Teiles 2","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Prüfungsbereiche des Teiles 2 in der Fachrichtung Caravan- und Reisemobiltechnik","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 27","Prüfungsbereich Kundenauftrag","27",[],false]